Ein Bioethanolkamin darf ohne Genehmigung aufgestellt und betrieben werden. Dafür gibt es 3 Voraussetzungen, die von den Gremien als Bedingung gestellt wurden:
Die Bedingungen 1 und 2 lassen sich leicht erfüllen. Die Dritte lässt sich schwer prüfen, meint aber den Sauerstoff- , bzw. Kohlenstoffgehalt in der Luft.
Dieser ist abhängig von der Grösse des Raumes und seinem Luftvolumen, sowie von der Größe der Flamme und damit von Ihrem Brennstoff- und Sauerstoffverbrauch, die beide einhergehen. Von der Anzahl der Menschen, die sich in dem Raum aufhalten / atmen und davon, wie oft dem Raum Frischluft zugeführt wird.
Die Bioethanolflamme atmet bei einem Verbrauch von 0,3 Litern pro Stunde in etwa vergleichbar wie ca. 5 Personen im Raum. Diese Vorstellung hilft bei der Anschauung. Es muss also, je nach Raumvolumen, hin und wieder gelüftet werden, was den eigentlich hohen Brennwert schmälert.
Wenn diese 3 Bedingungen erfüllt sind, ist ein Biofeuer-Kamin offiziell von der Feuerstättenverordung befreit. Und damit von der Genehmigungspflicht und Kontrolle durch den Deutschen Schornsteinfegerverband.
Diese Befreiung ist vom DIBT, dem Deutschen Institut für Bautechnik, ebenfalls offiziell bestätigt worden. Damit gilt Bioethanolfeuer unter den genannten Bedingungen rechtlich als "Dekofeuer" im Sinne einer Kerze.
Wobei der Brennstoff Bioalkohol oder Bioethanol genau wie Spiritus oder Verdünner, als leicht entzündliches Gefahrgut gelten und speziell gelagert werden müssen. Hierzu gilt es ebenfalls spezielle Regeln zu beachten.
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